Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schnitzer& GmbH

1 Geltung, Schriftform, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit

1.1 Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung durch Schnitzer& gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

1.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB durch gesonderte Vereinbarung oder der im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB erfasst lediglich die Lieferung oder Leistungserbringung, auf welche sich die gesonderte Vereinbarung bezieht. Eine generelle Änderung oder Ergänzung dieser AGB durch Schnitzer& wird mit ihrer besonderen Bekanntgabe gegenüber dem Vertragspartner auch in Bezug auf laufende Vertragsverhältnisse wirksam, wenn der Vertragspartner dem nicht innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe widerspricht.

1.3 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartnern und Schnitzer& einschließlich der Frage nach deren Zustandekommen ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, sind der Vertragspartner und Schnitzer& an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Lücke zur Schaffung einer wirksamen Regelung verpflichtet, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, am nächsten kommt.

2 Vertragsschluss, Rat, Auskunft, Leistungserbringung durch Dritte

2.1 Angebote von Schnitzer& sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Vertragspartnern gelten nicht vor einer Auftragsbestätigung durch Schnitzer&, die auch mündlich erfolgen kann, als angenommen, es sei denn, dass Schnitzer& durch Tätigwerden auf Grund entsprechenden Auftrages oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist.

2.2 Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung durch Schnitzer&. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht Schnitzer& das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

2.3 Ohne das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung umfassen erteilte Aufträge nicht die Verpflichtung von Schnitzer& zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen. Soweit Schnitzer& solche Stellungnahmen dennoch abgibt, sind diese als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Der Vertragspartner ist im Übrigen verpflichtet, bei mündlichen Stellungnahmen, die für ihn von erhebli¬cher Bedeu¬tung sind oder als Grundlage wesentlicher Entscheidungen dienen sollen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Stellungnahme nicht berufen, es sei denn, Schnitzer& wäre im Einzelfall und auf Grund des erteilten Auftrages zu einer solchen Stellungnahme verpflichtet und hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhafte Stellungnahme abgegeben.

2.4 Schnitzer& ist berechtigt, sich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eines oder mehrerer Subunternehmer oder sonst geeignet erscheinender Dritter zu bedienen.

3 Rechnung, Vergütung, Preiserhöhung, Vorschuss, Kostenvoranschlag

3.1 Rechnungen von Schnitzer& sind innerhalb von 14 Tagen ab deren Zugang beim Vertragspartner ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen können vorbehaltlich der Zustimmung des Vertragspartners auch elektronisch übermittelt werden. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum jeweiligen Monatsende oder sonst vereinbarten Ende einer Zeitperiode fällig. Preise verstehen sich grundsätzlich netto, also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.

3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zahlungsanspruch von Schnitzer& für jede einzelne Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Preis umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.

3.3 Die Einräumung von Lizenzen durch Schnitzer& erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung.

3.4 Die angemessene Erhöhung der Preise durch Schnitzer& bleibt für den Fall vorbehalten, dass geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und von Schnitzer& zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags geändert werden und sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für Schnitzer& hierdurch erhöht. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen bleiben Preiserhöhungen auch wegen steigender Personal- oder Materialkosten vorbehalten. Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung eines Festpreises. Preiserhöhungen werden bei Bekanntgabe gegenüber dem Vertragspartner unter Angabe von Einzelheiten begründet.

3.5 Schnitzer& ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen, die innerhalb von 7 Werktagen ab der Bekanntgabe des Verlangens zur Zahlung fällig werden. Vorschüsse können auch für nicht in sich abgeschlossene Teile einer Lieferung oder Leistung verlangt werden.

3.6 Kostenvoranschläge von Schnitzer& sind unverbindlich. Schnitzer& wird dem Vertragspartner unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen ist.

4 Termine, Nachfrist, Abnahme, Mängelrügen, Nacherfüllung

4.1 Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden von Schnitzer& mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gründen sich von Schnitzer& mitgeteilte Termine und Fristen auf eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Vertragspartners. Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich ver¬einbart ist. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Vertragspartner seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Vertragspartnern hinausgeschoben.

4.2 Versäumt Schnitzer& verbindliche Termine oder Fristen für die Lieferung oder sonstige Leistung, hat der Vertragspartner Schnitzer& eine Frist zur Nachlieferung oder -leistung von zwei Wochen einzuräumen. Die Nachfrist hat aber nicht länger zu sein als die ursprünglich zur Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmte Frist.

4.3 Schnitzer& kann jeden in sich abgeschlossenen Teil einer zu erbringenden Leistung gesondert zur Abnahme vorlegen.

4.4 Der Vertragspartner hat Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung schriftlich gegenüber Schnitzer& anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Ist der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so verbleibt es für die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge bei der gesetzlichen Regelung des
§ 377 HGB. Erbringt Schnitzer& gegenüber einem solchen Vertragspartner eine Dienst- oder Werkleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung sofort, längstens aber innerhalb von einer Woche ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich gegenüber Schnitzer& anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt anderenfalls und wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für alle Vertragspartner gilt gleichermaßen: Zeigen sich später Mängel an einem Liefergegenstand oder dem Ergebnis einer sonstigen Leistung, so sind diese innerhalb von vier Wochen ab ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber Schnitzer& anzuzeigen. Anderenfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis auch wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen.

4.5 Ist die Lieferung oder sonstige Leistung von Schnitzer& nicht mangelfrei, hat der Vertragspartner einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Vertragspartners durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. Schnitzer& ist berechtigt, die von dem Vertragspartner gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung ist die Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Schnitzer& die Nacherfüllung insgesamt
verweigert, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

5 Haftung für Mängel, Verjährungsfristen, sonstiger Schaden, Garantie

5.1 Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln an Liefergegenständen auf Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 437 BGB) oder wegen Mängeln an den Ergebnissen einer sonstigen Leistung auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 634 BGB) verjähren (abweichend von § 438 und § 634a BGB) in einem Jahr. Dies gilt in folgenden Fällen nicht: Wenn Schnitzer& den Mangel arglistig verschwiegen hat; wenn die Lieferung von Schnitzer& ein Bauwerk ist; wenn der Liefergegenstand gemäß seiner üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wird und einen Mangel dort verursacht; wenn die sonstige Leistung von Schnitzer& ein Bauwerk oder ein Werk darstellt, dessen Erfolg in einer Planungs- oder Überwachungsleistung für ein Bauwerk besteht; wenn Schnitzer& eine Garantie für die Beschaffenheit einer sonstigen Leistung übernommen hat; wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist. Auch dem Vertragspartner als Verbraucher gegenüber ist die Verjährung der genannten Ansprüche wegen Mängeln an sonstigen Leistungen aber auf ein Jahr verkürzt, wenn die Leistung von Schnitzer& weder in der Lieferung einer beweglichen Sache noch einer von Schnitzer& herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache besteht. Bei der Lieferung einer gebrauchten beweglichen Sache übernimmt Schnitzer& keinerlei Haftung für Mängel.

5.2 Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

5.3 Soweit Schnitzer& bezüglich eines Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer sonstigen Leistung eine Garantie abgegeben hat, haftet Schnitzer& auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Eigenschaft, Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand oder Leistungsergebnis selbst eintreten, haftet Schnitzer& allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.

6 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerung, Abtretungsverbot

6.1 Für den Vertragspartner ist die Aufrechnung mit Forderungen von Schnitzer& nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. Ist der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6.2 Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners berechtigen Schnitzer&, die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rück¬sicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

6.3 Die Übertragung von Forderungen des Vertragspartners bedarf der schriftlichen Einwilligung von Schnitzer&.

7 Abwicklung von Verträgen, Aufwendungsersatz, Vergütungsanspruch

Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat Schnitzer& Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. Schnitzer& kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Vertragspartner ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende Vergütung wesentlich niedriger ist als die von Schnitzer& bestimmte Pauschale.

8 Urheber- und Leistungsschutzrecht, Vertraulichkeit

8.1 Schnitzer& behält sich Urheberrechte und Leistungsschutzrechte an Liefergegenständen und Leistungsergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.

8.2 Schnitzer& überträgt dem Vertragspartner die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur insoweit auf den Vertragspartner über, wie dies aus der Auftragserteilung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.

9 Haftung und höhere Gewalt

9.1 Für die Haftung von Schnitzer& hinsichtlich jeder Form verschul¬densabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrund¬lagen gilt: Schnitzer& haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist von Schnitzer&, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungs¬gehilfen beruhen. Schnitzer& haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Schnitzer& haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet Schnitzer& im Übrigen nicht. Hat Schnitzer& das vertragstypische Risiko durch eine (Vermögensschaden-)Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung von Schnitzer& der Höhe nach begrenzt auf die Versicherungssumme. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt Schnitzer& bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset¬zungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleist-ungen ein. Soweit die Haftung von Schnitzer& ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Schnitzer&.

9.2 Sofern der erteilte Auftrag mit besonderen Risiken in Bezug auf die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit oder der Gefahr des Eintritts besonders hoher Vermögensschäden behaftet ist, hat der Vertragspartner Schnitzer& hierauf bei Auftragserteilung hinzuweisen.

9.3 Bei der Höhe des von Schnitzer& oder dem Vertragspartnern etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweils verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.

9.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Vertragspartnern und Schnitzer& für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Der Vertragspartner und Schnitzer& werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Schnitzer&.

10.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für Klagen der Sitz von Schnitzer&.

10.3 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Vertragspartnern zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand ebenfalls der Sitz von Schnitzer& vereinbart.

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